Satzung
Satzung
der Jugendfeuerwehr Meerbusch
§ 1 Name, Wesen
1. Die Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch haben sich zur "Jugendfeuerwehr Meerbusch" (JF Meerbusch) zusammengeschlossen.
2. Die JF Meerbusch gehört der Jugendfeuerwehr des Rhein-Kreis-Neuss im Kreisfeuerwehrverband Neuss e.V. und der "Deutschen Jugendfeuerwehr" im Deutschen Feuerwehrverband an.
3. Die JF Meerbusch ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Feuerwehren der Stadt Meerbusch, die sich zu dem sozialen Engagement der Feuerwehren bekennt und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Die JF Meerbusch will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anleiten.
2. Die JF Meerbusch will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern.
3. Die JF Meerbusch will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen.
4. Die JF Meerbusch fordert von jedem Mitglied der Jugendfeuerwehr die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder der einzelnen Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch sind Mitglied in der Jugendfeuerwehr Meerbusch.
2. Das Aufnahmealter regelt das Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (FSHG). Jedoch kann jede Gruppe das Mindestaufnahmealter selbst bestimmen. Ferner muss eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Wohnsitz muss Meerbusch sein und es dürfen keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Aufnahme sprechen. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Leiters der Freiw. Feuerwehr möglich.
3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die jeweilige Jugendfeuerwehr gestellt werden. Die zuständige Jugendfeuerwehr ergibt sich aus dem Wohnort des Antragstellers. Ist die Sollstärke (siehe §15, Absatz 1) der zuständigen Gruppe erreicht, kann der/die Antragsteller/in in eine Warteliste aufgenommen werden. Eine Aufnahme in eine andere Gruppe muss vorher im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr, dem Stadtjugendfeuerwehrwart und den jeweiligen Jugendwarten und Einheitsführern entschieden werden. Vorrang in allen Fällen haben Kinder von aktiven Feuerwehrangehörigen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der Freiw. Feuerwehr Meerbusch nach einer Probezeit von 6 Monaten.
5. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Meerbusch erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
6. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Meerbusch erlischt bei Ausscheiden durch
Wechsel des Wohnsitzes in eine andere Stadt,
schriftliche Austrittserklärung des Erziehungsberechtigten,
auf Wunsch des Mitgliedes,
Ausschluss des Mitgliedes oder
Tod des Mitgliedes.
7. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes außerhalb von Meerbusch erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr auf Wunsch eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Meerbusch, die vom Leiter der Freiw. Feuerwehr unterschrieben wird. Die Feuerwehr des künftigen Wohnsitzes wird auf Wunsch vom Zuzug des Mitgliedes unterrichtet.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied der JF Meerbusch hat das Recht,
bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken und
in eigener Sache gehört zu werden.
2. Jedes Mitglied der JF Meerbusch übernimmt die Verpflichtung,
an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,
die im Rahmen dieser Satzung gegebenen Anordnungen zu befolgen und
die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
1. Bei Verstößen gegen Ordnung, Kameradschaft und Disziplin können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
mündlicher Verweis unter vier Augen,
mündlicher Verweis vor der Jugendfeuerwehr,
schriftlicher Verweis und Information der Erziehungsberechtigten,
Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.
2. Verweise werden vom jeweiligen Jugendfeuerwehrwart erteilt. Sie sollen vorher mit dem Jugendgruppenleiter und seinem Stellvertreter beraten werden. Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird vom Leiter der Freiw. Feuerwehr nach Beratung mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart und dem zuständigen Jugendfeuerwehrwart ausgesprochen.
3. Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Stadtjugendfeuerwehrwart eingebracht werden, der nach Anhörung der Beteiligten über die Beschwerde im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiw. Feuerwehr entscheidet.
§ 6 Jugendgruppenleiter/in
1. Jede Jugendfeuerwehr wählt in eigener Zuständigkeit aus den Reihen der Jugendfeuerwehrmitglieder (JFM) eine/n Jugendgruppenleiter/in und eine/n Stellvertreter/in.
2. Der/Die Jugendgruppenleiter/in, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, vertritt die JFM gegenüber dem JFW und ist Delegierte/r bei übergeordneten Versammlungen.
§ 7 Jugendfeuerwehrwart/in
1. Die Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch unterstehen der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Freiw. Feuerwehr, der sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte (JFW) bedient.
2. Die Jugendfeuerwehrwarte/in und ihre Stellvertreter/in der Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch sind die Beauftragten für die jeweiligen Jugendfeuerwehren. Jede Jugendfeuerwehr wird von mind. einer/m Jugendfeuerwehrwart/in und einer/em Stellvertreter/in betreut. Sie werden vom Leiter der Freiw. Feuerwehr Meerbusch eingesetzt.
3. Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in muss ein/e aktive/r Feuerwehrangehörige/r sein, sollte zumindest einen Truppführer-Lehrgang abgelegt und muss dazu einen oder mehrere Jugendgruppenleiterlehrgänge besucht haben. Die geforderten Lehrgänge können auch nach kommissarischer Bestellung zum/r Jugendfeuerwehrwart/in im Nachhinein abgelegt werden.
§ 8 Organe
1. Die Organe der Jugendfeuerwehr Meerbusch sind
die Jahreshauptversammlung,
der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuß und
der Stadt-Jugendfeuerwehrvorstand.
§ 9 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr Meerbusch. Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter dem Vorsitz des SJFW zusammen und wird zusammen mit der ersten Sitzung des Stadt-Jugendfeuerwehrausschusses durchgeführt. .
2. Sie setzt sich zusammen aus
dem Stadt-Jugendfeuerwehrausschuß und
den Jugendgruppenleitern.
3. Der Stadt-Jugendfeuerwehrvorstand gibt den Zeitpunkt und den Ort mindestens 6 Wochen vorher schriftlich bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich beim SJFW einzureichen.
4. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Jahreshauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
5. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem SJFW unterzeichnet und den Delegierten zugestellt wird.
6. Die Aufgaben der Jahrshauptversammlung sind
Beschlussfassung und Änderung der Satzung der Jugendfeuerwehr Meerbusch,
Wahl der Kassenprüfer,
Entgegennahme des Kassenberichts,
Entlastung des Kassierers und des Gerätewartes und
Anhörung der Jugendgruppenleiter.
7. Zur Änderung der Satzung der Jugendfeuerwehr Meerbusch ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 10 Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss
1. Der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuß besteht aus:
dem Stadt-Jugendfeuerwehrvorstand,
den Jugendfeuerwehrwarten mit jeweils einer/m Stellvertreter/in.
2. Der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuß wird vom SJFW, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden SJFW, schriftlich mindestens einmal pro Quartal einberufen und geleitet.
3. Der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Sitzung des Stadt-Jugendfeuerwehrausschusses mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
4. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenden Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine andere Regelung bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom SJFW unterzeichnet wird und allen JFW der Jugendfeuerwehr Meerbusch, sowie dem Leiter der Freiw. Feuerwehr zugestellt wird.
6. Die Aufgaben der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss sind:
Beratung und Beschlussfassung über Beschaffungen und sonstigen größeren Ausgaben,
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und
Planung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen auf Stadtebene.
§ 11 Stadt-Jugendfeuerwehrvorstand
1. Der Stadt-Jugendfeuerwehrvorstand besteht aus
dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in,
dem/der ersten stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart/in und Gerätewart,
dem/der zweiten stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart/in und Kassenwart und
dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr.
2. Die Aufgaben des Stadt-Jugendfeuerwehrvorstandes sind:
Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
Betreuung der Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch,
Vertretung Jugendfeuerwehr Meerbusch im Stadtfeuerwehrverband,
Förderung der Kommunikation der einzelnen Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch und
Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehr Meerbusch nach innen und außen.
3. Der Stadt-Jugendfeuerwehrvorstand ist berechtigt im Einvernehmen mit mindestens einem weiteren Jugendfeuerwehrwart unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidung sind dem zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 12 Stadtjugendfeuerwehrwart/in
1. Der/Die Stadtjugendfeuerwehrwart/in und die beiden stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwarte/innen werden vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ernannt.
2. Der/Die Stadtjugendfeuerwehrwart/in (SJFW), im Verhinderungsfall einer seiner/ihrer beiden Stellvertreter/innen, führt die Geschäfte der Jugendfeuerwehr Meerbusch und vertritt sie nach innen und außen.
3. Der SJFW sollte mindestens einen Gruppenführer-Lehrgang abgelegt haben und im übrigen die Voraussetzungen für eine/n Jugendfeuerwehrwart/in erfüllen. Er/Sie darf nicht gleichzeitig JFW einer Jugendfeuerwehr sein.
4. Die stellvertretenden SJFW müssen die gleichen Voraussetzungen wie die Jugendfeuerwehrwarte erfüllen.
§ 13 Verwaltung, Kassenwesen
1. Die Geschäfte der Jugendfeuerwehr Meerbusch werden ehrenamtlich geführt.
2. Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Jugendfeuerwehr Meerbusch werden durch Zuwendungen des Stadtfeuerwehrverbandes, Beihilfen und Zuschüssen der Stadt Meerbusch, Spenden und Schenkungen Dritter, sowie sonstiger Zuwendungen aufgebracht.
3. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Jugendfeuerwehr Meerbusch in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der im Rahmen der Zuschussbewilligung gemachten Auflagen. Geringe Zahlungen bedürfen der Bestätigung des SJFW, bei größeren Zahlungen insbesondere Beschaffungen entscheidet der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Es darf keine Person durch zweckentfremdete Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Zur Verwaltung der finanziellen Mittel ist der/die zweite stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart/in zuständig. Der Kassenwart führt ein Kassenbuch, dass jederzeit von den JFW der Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch eingesehen werden kann.
7. Die Kasse ist vor der Jahreshauptversammlung eines jeden Jahres durch die gewählten Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer auf der Jahreshauptversammlung Bericht. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre versetzt gewählt, d.h. das jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt wird.
§ 14 Gerätewart
1. Die Verwaltung und Überwachung der Geräte der Jugendfeuerwehr Meerbusch, insbesondere der Zeltausrüstung nebst Zubehör und des JF-Busses, übernimmt der/die erste stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart/in als Gerätewart.
2. Der Gerätewart koordiniert die Nutzung der Geräte der Jugendfeuerwehr Meerbusch durch die einzelnen Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch.
3. Der Gerätewart unterrichtet den Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss bei Bedarf mind. jedoch einmal jährlich über den Zustand der Geräte und anstehende Ersatz- oder Neuanschaffungen.
§ 15 Stärke, Bekleidung und Ausrüstung
1. Die personelle Stärke einer Jugendfeuerwehr ist abhängig von der Mitgliederzahl der aktiven Feuerwehreinheit. Sie muss aber mindestens Gruppenstärke (9 JFM) betragen und sollte 20 Jugendfeuerwehrmitglieder nicht überschreiten.
2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren der Stadt Meerbusch erhalten die für Ausbildung und Übungsdienst notwendige Bekleidung und Ausrüstung zum Teil kostenlos gestellt. Bei Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
3. Näheres regelt die aktuelle Dienstanweisung des Stadtjugendfeuerwehrwartes und des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 16 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
1. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehren erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Ausbildungsvorschriften für die Freiw. Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen in den einzelnen Jugendfeuerwehren. Ab dem 16. Lebensjahr sollten die Mitglieder der Jugendfeuerwehr an den Übungen der aktiven Feuerwehr teilnehmen.
2. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung und die praktische Ausbildung in allen Sparten des Feuerwehr- und Rettungswesens.
3. Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehren an Einsatzstellen der Freiw. Feuerwehr erfolgt erst nach Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr (DJF) und mehrfachen Besuch der Übungen der aktiven Feuerwehr. Der Einsatz darf sich nur auf rückwärtige Dienste (außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches) erstrecken und nur in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen aktiven Feuerwehrmann erfolgen, sowie mit Zustimmung des Einsatzleiters. Das JFM muss auch als JFM kenntlich sein. Desweiteren sind die Bestimmungen des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (FSHG) zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall gilt das FSHG.
4. Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Abständen in den einzelnen Jugendfeuerwehren in Gruppenveranstaltungen bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen u.a. geleistet.
5. Für die Ausbildung und die Jugendarbeit wird von den jeweiligen JFW in Zusammenarbeit mit den JFM ein Dienstplan erarbeitet. Die Ausbildung zum Erwerb der Jugendflammen und der Leistungsspangen erfolgt auf Stadtebene. Der Dienstplan, in dem unbedingt die Regeln der 49% Feuerwehrtechnische Ausbildung und 51% allgemeine Jugendarbeit einzuhalten sind, ist dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in und dem Leiter der Freiw. Feuerwehr vorzulegen.
§ 17 Soziale Sicherung
1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Meerbusch sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der UK NRW (Unfallkasse, Nordrhein-Westfalen) versichert.
2. Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.
3. Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst der Freiw. Feuerwehr.
§ 18 Übernahme in den aktiven Feuerwehrdienst
1. Die Übernahme in den aktiven Feuerwehrdienst entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Grundlage ist das FSHG.
§19 Auflösung
1. Die Jugendfeuerwehr Meerbusch kann nicht aufgelöst werden, solange in der Stadt Meerbusch noch eine Jugendfeuerwehr nach den Grundsätzen dieser Satzung besteht.
2. Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen der Jugendfeuerwehr Meerbusch in das Eigentum des Stadtfeuerwehrverbandes Meerbusch über und ist für jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung der Jugendfeuerwehr Meerbusch am 19.01.2011 beschlossen. Sie ersetzt die Satzungen der Jugendfeuerwehr Meerbusch vom 24.03.1995, vom 10.05.2000 und vom 16.02.2004.
Bernhard Zahn, SJFW, Daniel Marzinzik, stellv.SJFW, Andreas Kunze, JFW, Martina Hess, JFW, Willi Opteroodt, stellv.JFW, Jenny Kamp, JFM, Klaus Telders, JFW, Reinhard Neunzig, stellv. JFW, Niklas Coppel, JFM, Marcel Lettgen, JFW, Armin Behrendt, stellv. JFW, Philip Speck, JFM, Fabian Förster, stellv. JFW, Bastian Förster, Betreuer, Eric Geisler, JFM, Herbert Derks, LdF, Josef Klören, stellv. LdF, Ralf Bolten, stellv. LdF.
2. Diese Satzung wurde am 19.01.2011 vom Leiter der Freiw. Feuerwehr genehmigt.
Meerbusch, 19.01.2011
Herbert Derks (Stadtbrandinspektor)